Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Stand: Januar 2018
1 Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen
Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsver-
trages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der
Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden
gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beru-
henden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahr-
schülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die
nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des
Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrer-
laubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von
Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird
das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so
sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die
Entgelte der Fahrschule maßgeblich,die durch den nach §32
FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der
Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind.
Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus,
dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder
geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis
nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6
anzuwenden.
2 Entgelte,
Preisaushang
Die
im
Ausbildungsvertrag
zu
vereinbarenden
Entgelte
haben
den
durch
Aushang
in
der
Fahrschule
bekannt
gegebenen
zu
entsprechen.
3
Grundbetrag und Leistungen
a
)
mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die
Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche
Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung.
Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der
theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den
hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag
zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages
der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages
nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden
b
)
Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten
Dauer werden abgegolten:
Die
Kosten
für
das
Ausbildungsfahrzeug,
einschließ
lich
der
Fahrzeugversicherungen
sowie
die
Erteilung
des
praktischen
Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden/Absagefrist Kann
ein
Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten,
so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen.
Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2
Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist
die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für
vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden
in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes
zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis
vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich
geringerer Höhe entstanden.
Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und
Leistungen:
c)
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung
werden abgegolten:
Die
theoretische
und
die
praktische
Prüfungsvorstel
lung
einschließlich
der
Prüfungsfahrt.
Bei
Wiederho
-
lungsprüfungen
wird
das
Entgelt,
wie
im
Ausbil
-
dungsvertrag vereinbart, erhoben.
4 Zahlungsbedingungen
Soweit
nichts
anderes
vereinbart
ist,
werden
der
Grund-
betrag
bei
Abschluss
des
Ausbildungsvertra
ges,
das
Entgelt
für
die
Fahrstunde
vor
Antritt
dersel
ben,
der
Betrag
für
die
Vorstellung
zur
Prüfung
zusammen
mit
eventuell
verauslagten
Verwaltungs
und
Prüfungsgebühren
spätestens
3 Werktage vor der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich
der
Forderungen
Wird
das
Entgelt
nicht
zur
Fälligkeit
bezahlt,
so
kann
die
Fahrschule
die
Fortsetzung
der
Ausbildung
sowie
die
Anmeldung
und
Vorstellung
zur
Prüfung
bis
zum
Ausgleich der Forderungen verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der
Ausbildung
Das
Entgelt
für
eine
eventuelle
erforderliche
weitere
theoretische
Ausbildung
(Ziffer
3a
Abs.
2)
ist
vor
Beginn
derselben
zu
entrichten.
5 Kündigung des Vertrages
Der
Ausbildungsvertrag
kann
vom
Fahrschüler
jeder
zeit,
von
der
Fahrschule
nur
aus
wichtigem
Grund
gekündigt werden:
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der
Fahrschüler
a
)
trotz
Aufforderung
und
ohne
triftigen
Grund
nicht
innerhalb
von
4
Wochen
seit
Vertragsab
-
schluss
mit
der
Ausbildung
beginnt
oder
er
die
se
um mehr als
3 Monate ohne triftigen Grund
unterbricht,
b
)
den
theoretischen
oder
den
praktischen
Teil
der
Fahrerlaubnisprüfung
nach
jeweils
zweimaliger
Wiederholung nicht bestanden hat,
c)
wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder
Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
Textform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur
wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.
6 Entgelte
bei Vertragskündigung
Wird
der
Ausbildungsvertrag
gekündigt,
so
hat
die
Fahrschule
Anspruch
auf
das
Entgelt
für
die
er
brachten
Fahrstunden
und
eine
etwa
erfolgte
Vorstel
lung
zur
Prüfung.
Kündigt
die
Fahrschule
aus
wichtigem
Grund
oder
der
Fahrschüler,
ohne
durch
ein
vertragswidriges
Verhalten
der
Fahrschule
veranlasst
zu
sein
(siehe
Ziff.
5),
steht
der
Fahrschule
folgendes
Entgelt
zu:
a
)
1/5
des
Grundbetrages,
wenn
die
Kündigung
nach
Vertragsabschluss
mit
der
Fahrschule,
aber
vor
Beginn der Ausbildung erfolgt;
b
)
2/5
des
Grundbetrages,
wenn
die
Kündigung
nach
Beginn
der
theoretischen
Ausbildung,
aber
vor
der
Absolvierung
eines
Drittels
der
für
die
beantragten
Klassen
vorgeschriebenen
the
oretischen
Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
c
)
3/5
des
Grundbetrages,
wenn
die
Kündigung
nach
der
Absolvierung
eines
Drittels,
aber
vor
dem
Abschluss
von
zwei
Dritteln
der
für
die
bean
tragten
Klassen
vorgeschriebenen
theoretischen
Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
d
)
4/5
des
Grundbetrages,
wenn
die
Kündigung
nach
der
Absolvierung
von
zwei
Dritteln
der
für
die
beantragten
Klassen
vorgeschriebenen
theo
retischen
Mindestunterrichtseinheiten
erfolgt,
aber
vor
deren
Abschluss;
e
)
der
volle
Grundbetrag,
wenn
die
Kündigung
nach
dem
Abschluss der theoretischen Ausbildung er
folgt.
Dem
Fahrschüler
bleibt
der
Nachweis
vorbehalten,
dass
ein
Entgelt
oder
ein
Schaden
in
der
jeweiligen
Höhe
nicht
angefallen
oder
nur
geringer
angefallen
ist.
Kündigt
die
Fahrschule
ohne
wichtigen
Grund
oder
der
Fahrschüler,
weil
er
hierzu
durch
ein
vertrags
widriges
Verhalten
der
Fahrschule
veranlasst
wurde,
steht
der
Fahrschule
der
Grundbetrag
nicht
zu.
Eine
Vorauszahlung
ist
zurückzuerstatten.
7 Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule,
Fahrlehrer
und
Fahrschüler
haben
dafür
zu
sorgen,
dass
vereinbarte
Fahrstunden
pünktlich
beginnen.
Fahrstunden
beginnen
und
enden
grund
sätzlich
an
der
Fahrschule.
Wird
auf
Wunsch
des
Fahrschülers
davon
abgewichen,
wird
die
aufge
wendete
Fahrzeit
zum
Fahrstundensatz
berechnet.
Hat
der
Fahrlehrer
den
verspäteten
Beginn
einer
Fahrstunde
zu
vertreten
oder
unterbricht
er
den
praktischen
Unterricht,
so
ist
die
ausgefallene
Ausbil
dungszeit
nachzuholen
oder
gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet
sich
der
Fahrlehrer
um
mehr
als
15
Minu
ten,
so
braucht
der
Fahrschüler
nicht
länger
zu
warten.
Hat
der
Fahrschüler
den
verspäteten
Beginn
einer
vereinbarten
praktischen
Ausbildung
zu
vertre-
ten,
so
geht
die
ausgefallene
Ausbildungszeit
zu
seinen
Lasten.
Verspätet
er
sich
um
mehr
als
15
Minu
ten,
braucht
der
Fahrlehrer
nicht
länger
zu
warten.
Die
vereinbarte
Ausbildungszeit
gilt
dann
als
ausgefallen
(Ziffer
3b
Absatz
3).
Ausfallentschädigung
Die
Ausfallentschädigung
für
die
vom
Fahrschüler
nicht
wahrgenommene
Ausbildungszeit
beträgt
auch
in
diesem
Falle
drei
Viertel
des
Fahrstundenentgelts.
Dem
Fahrschüler
bleibt
der
Nachweis
vorbehalten,
ein
Schaden
sei
nicht oder in wesentlich geringer Höhe entstanden.
8 Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a
)
Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder
anderen berauschenden Mitteln steht;
b
)
Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit
begründet sind.
Ausfallentschädigung
Der
Fahrschüler
hat
in
diesem
Fall
ebenfalls
als
Aus
-
fallentschädigung
drei
Viertel
des
Fahrstundenentgelts
zu
entrichten.
Dem
Fahrschüler
bleibt
der
Nachweis
vorbehalten,
ein
Schaden
sei
nicht
oder
in
wesentlich
geringerer Höhe entstanden.
9 Behandlung von Ausbildungsgerät und
Fahrzeugen
Der
Fahrschüler
ist
zur
pfleglichen
Behandlung
der
Aus-
bildungsfahrzeuge,
Lehrmodelle
und
des
sonsti
gen
Anschauungsmaterials
verpflichtet.
1
0
Bedienung und Inbetriebnahme
von
Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge
dürfen
nur
unter
Aufsicht
des
Fahrlehrers
bedient
oder
in
Betrieb
gesetzt
werden.
Zuwiderhandlungen
können
Strafverfolgung
und
Schadensersatzpflicht
zur
Folge
haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der
Kraftradausbildung
Geht
bei
der
Kraftradausbildung
oder
-prüfung
die
Verbindung
zwischen
Fahrschüler
und
Fahrlehrer
verlo
ren,
so
muss
der
Fahrschüler
unverzüglich
(geeignete
Stellen)
anhalten,
den
Motor
abstellen
und
auf
den
Fahrlehrer
warten.
Erforderlichenfalls
hat
er
die
Fahr
schule
zu
verständigen.
Beim
Verlassen
des
Fahrzeugs
hat
er
dieses
ordnungsgemäß
abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
11 Abschluss der Ausbildung
Die
Fahrschule
darf
die
Ausbildung
erst
abschließen,
wenn
sie
überzeugt
ist,
dass
der
Fahrschüler
die
nöti
gen
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
zum
Führen
eines
Kraftfahrzeuges
besitzt
(§
29
FahrlG).
Deshalb
ent
scheidet
der
Fahrlehrer
nach
pflichtgemäßem
Ermes
sen
über
den
Abschluss
der
Ausbildung
(§6
Fahr
schAusbO).
Anmeldung zur Prüfung
Die
Anmeldung
zur
Fahrerlaubnisprüfung
bedarf
der
Zustimmung
des
Fahrschülers;
sie
ist
für
beide
Teile
verbindlich.
Erscheint
der
Fahrschüler
nicht
zum
Prüfungstermin,
ist
er
zur
Bezahlung
des
Entgelts
für
die
Vorstellung
zur
Prüfung
und
verauslagter
oder
anfal
lender
Gebühren
verpflichtet.
12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Hat
der
Fahrschüler
keinen
allgemeinen
Gerichtsstand
im
Inland
oder
verlegt
er
nach
Vertragsabschluss
seinen
Wohnsitz
oder
gewöhnlichen
Aufenthaltsort
aus
dem
Inland,
oder
ist
der
gewöhnliche
Aufenthaltsort
zum
Zeitpunkt
der
Klageerhebung
nicht
bekannt,
so
ist
der
Sitz
der
Fahrschule
der
Gerichtsstand.
13 Hinweis
Aus
Gründen
der
besseren
Lesbarkeit
wurde
in
diesem
Text
auf
die
gleichzeitige
Verwendung
männlicher
und
weiblicher
Sprachformen
verzichtet.
Sämtliche
Perso
nenbezeichnungen
gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlechter.